Satzung

Vereinsatzung
des Kultur- und Heimatverein Döllstädt e. V.

 

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)     Der Verein trägt den Namen Kultur- und Heimatverein Döllstädt e. V.

 

(2)     Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3)     Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Döllstädt.

 

 

§ 2
Zweck des Vereins

 

(1)     Zweck des Vereins ist die Erforschung, Erhaltung und Fortschreibung des Brauchtums sowie der dörflichen Lebenskultur in der Gemeinde Döllstädt.

 

(2)     Er organisiert und gestaltet hierzu Veranstaltungen, wie Themenabende und Fachvorträ­ge, sammelt und pflegt chronistische Aufzeichnungen über das Brauchtum in der Ge­meinde Döllstädt. Daneben richtet er Heimatfeste aus, um dörfliche Lebenskultur der Öf­fentlichkeit zugänglich machen. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereins­zwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

 

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit­tes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst­los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4
Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 5
Vereinsmitglieder, Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollen­det hat. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein

 

(2)     Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zur Prüfung einzu­reichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag nach Satz 1 der schriftlichen Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(3)     Die Mitgliedschaft endet

 

                        a) mit dem Tod des Mitglieds,

                       b) durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung; sie ist jederzeit zu­lässig,

                        c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4)   Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbe­sondere seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder mit der Zahlung von Beiträgen und Gebühren nach § 12 länger als drei Monate trotz Mahnung im Rück­stand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung über den Ausschluss schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist nach Satz 4 keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

(5)     Bei einem Ende der Mitgliedschaft nach Abs. 3 oder Ausschluss aus dem Verein nach Abs. 4 erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

 

 

§ 6
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

 


§ 7
Der Vorstand

 

(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, fünf weiteren Mitgliedern und dem Kassenwart.

 

(2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglie­des. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversamm­lung.

 

 

§ 8
Vertretung und Geschäftsführung

 

(1)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden vertreten.

 

(2)     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins. Die Vertre­tungsmacht des Vorstandes und des Vereinsvorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für einen Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten sowie außerdem zu Einzelausgaben über 1.000,00 € und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

 

 

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

 

(1)     Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

(2)     Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Sat­zung die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.

 

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß ge­laden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4)     Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsit­zenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist jeweils zu Beginn der Vorstandsversammlung durch die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte zu bestimmen.

 

 

§ 10
Die Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vereinsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche durch schriftliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei soll die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

(2)     Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind zulässig und müssen spätestens eine Wo­che vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Über Anträge nach Satz 1 entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

          a)  Zweckbestimmung und Überwachung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins,

          b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

          c) Beschlussfassung über offene oder geheime Durchführung der in dieser Satzung be­zeichneten Wahlen

          d) Wahl des Vorstandes

          e) Beschlussfassung über Erwerb, Verkauf, Belastung von und alle Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie Einzelausgaben über 1.000,00 € und Aufnahme von Krediten,

          f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach Abs. 5,

          g) Wahl der Kassenprüfer,

          h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und über die Aussetzung des Mitgliedsbeitra­ges,

          i)   Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

          j)   Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,

          k) Bestätigung der Ersatzmitglieder des Vorstandes,

          l)   Beschlussfassung über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.

 

                 Ferner bestimmt die Mitgliederversammlung die Grundsätze der Vereinspolitik.

 

(4)  Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Ver­einsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Ein­be­rufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

 

(5)     In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitglie­derversammlung einen Jahresbericht sowie eine Jahresrechnung in Schriftform vorzule­gen und die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

(6)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach Abs. 1 einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch diese Satzung eine an­dere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen.

 

(7)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Vereinsvorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer ist jeweils zu Beginn der Mit­gliederversammlung durch die Vereinsmitglieder zu bestimmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

 

§ 11
Wahlen

 

Die in dieser Satzung bezeichneten Wahlen werden in offener oder geheimer Abstimmung durchgeführt. Wobei die Mitgliederversammlung vor jedem Wahlgang über die offene oder ge­heime Wahl mit Beschluss zu erfolgen hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebe­nen gültigen Stimmen erhält.

Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung kann nach jedem erfolglosen Wahlgang be­schließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Mitgliederversammlung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.

 

 

§ 12
Rechnungswesen

 

(1)     Dem Kassenwart obliegt die Erledigung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Ver­eins. Er darf über finanzielle Mittel des Vereins nur verfügen, wenn der Vereinsvorsitzen­de die Auszahlung genehmigt.

 

(2)     Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind im Kassenbuch nachzuweisen.

 

(3)     Spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres hat der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung zu legen.

 

  

§ 13
Kassenprüfer

 

Die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Sie sollen über die für das Amt erforderliche Sachkenntnis verfügen. Vereinsmitglieder, die dem Vorstand (§ 7) angehö­ren, können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.


 

§14
Mitgliedsbeiträge

 

(1)     Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zum 01. März des laufen­den Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

 

(2)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus einer Beitragsordnung.

 

 

§15
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

(1)     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Mit­gliederversammlung ist in jedem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel al­ler Mitglieder daran teilnehmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf ei­ner Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

(2)     Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederver­sammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versamm­lungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, bei der für den Beschluss nach Abs. 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mit­glieder ausreichend ist. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung soll einen Hin­weis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Satz 1 enthalten.

 

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Döllstädt zu, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kinderbetreuung in ihrem Ge­meindegebiet zu verwenden hat.

 

(4)     Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 


§ 16
Ehrenmitgliedschaft

 

Mitglieder und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich um den Verein beson­dere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung mittels Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Ehrenmitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

 

§ 17
Satzungsänderung

 

Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 18
Umwandlung

 

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Um­wandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

 

 

§ 19
Feststellung der Satzung

 

Diese Satzungsänderung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.04.2009 festgestellt und am 06.11.2009 geändert.

 

Döllstädt, den 06.11.2009

 

 

Nicole Apfelstädt

 

Vereinsvorsitzende